GEMEINDEKASSIER

Mit der GemO-Novelle LGBl. Nr. 83/2016 wurde als weiteres Organ der Gemeinde der Gemeindekassier geschaffen; der Landes-Verfassungsgesetzgeber stützt sich damit auf Art. 117 Abs. 1 B-VG, der es ihm ermöglicht, weitere Organe zu schaffen. Seine organschaftliche Bedeutung ist trotz seiner Stellung im Gleichklang mit dem Gemeinderat, dem Gemeindevorstand und dem Bürgermeister nur nach jenen Kriterien zu messen, die ihm im § 76 zuerkannt sind. Als solchem waren auf den Gemeindekassier aber schon bisher „die Bestimmungen des B-VG und des OrgHG“ anzuwenden (die EB erachten diesen Umstand als maßgeblichen Grund für dessen Kreation). Nach den Bestimmungen des Organhaftpflichtgesetzes (§ 1 Abs. 2) sind nämlich Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes „alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.“ (vgl. § 1 Abs. 2 des Gemeindebezügegesetzes)

Der Gemeindekassier ist für die Abwicklung der Kassengebarung zuständig. Er wird vom Gemeinderat "bestellt".

Der Gemeindekassier darf nicht dem Prüfungsausschuss (§ 78 Abs. 1) angehören; er muss nicht Mitglied des Gemeinderates sein und hat daher auch kein Gelöbnis i.S. des § 18 abzuleisten.